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   BGH, 13.02.2012 - V ZB 264/11   

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https://dejure.org/2012,8150
BGH, 13.02.2012 - V ZB 264/11 (https://dejure.org/2012,8150)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2012 - V ZB 264/11 (https://dejure.org/2012,8150)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2012 - V ZB 264/11 (https://dejure.org/2012,8150)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das eine Sicherungshaft anordnende Gericht bei Nichteröffnung und Nichtaushändigung des Haftantrags gegenüber dem Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; AufenthG § 106 Abs. 2 S. 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das eine Sicherungshaft anordnende Gericht bei Nichteröffnung und Nichtaushändigung des Haftantrags gegenüber dem Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftrecht - Abschiebehaftsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 13.02.2012 - V ZB 264/11
    1. Die mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 141/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Aushändigung des Haftantrags der

    Auszug aus BGH, 13.02.2012 - V ZB 264/11
    Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung drückt der gleichwohl angeordneten Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 10 m. w. N.).
  • BGH, 01.12.2011 - V ZB 179/11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs eines in die Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BGH, 13.02.2012 - V ZB 264/11
    Notwendig ist vielmehr, dass dem Betroffenen vor der Anordnung der Sicherungshaft der Haftantrag ausgehändigt wird (siehe nur Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 179/11 Rn. 3, juris).
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